Satzung

des "Vereins zur Förderung der Städtepartnerschaft Kreuzberg - San Rafael del Sur e.V."

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Kreuzberg - San Rafael del Sur e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch gesellschaftspolitischer und kultureller Belange zwischen den Einwohnern der Gemeinden Friedrichshain-Kreuzberg (Berlin) und San Rafael del Sur (Nicaragua).
    Hauptziel ist dabei im Sinne des § 52 Abs. 2 AO:

    a) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    b) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

    d) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

     

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    - Öffentlichkeitsarbeit und der Verbreitung von Nachrichten und Informationen über die Gemeinde San Rafael del Sur und das Land Nicaragua in Deutschland; 

    - die Unterstützung und Beratung der beiden Partnerkommunen in Fragen der Zusammenarbeit, der Projektentwicklung und persönlicher Begegnung;

    - die Vernetzung mit anderen Organisationen, Städtepartnerschaften und Initiativen in Deutschland, Europa und weltweit, die ebenfalls zu Themen arbeiten, die für die Gemeinde San Rafael del Sur und das Land Nicaragua relevant sind;

    - die Förderung des gegenseitigen persönlichen Austausches durch wechselseitige Besuchsprogramme, Arbeits- und Erfahrungsaufenthalte;

    - die Durchführung und Unterstützung von entwicklungspolitischen Projekten, z.B. Bau und Erweiterung von Infrastruktur, Landwirtschaftsprojekte, Trinkwasserprojekte, Aufklärung in den Bereichen Gesundheit, Menschenrechte, Inklusion und Gleichberechtigung;

    - die Durchführung und Konzeption von Bildungs- und Informationsarbeit zu entwicklungspolitischen Themen die für die Städtepartnerschaft relevant sind im In- und Ausland in Form von Veranstaltungen, Seminaren, Weiterbildungen, Erstellung von Bildungsmaterialen und thematischen Stadtrundgängen;

    - die Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Gruppen und Initiativen von im Exil lebenden Nicaraguaner/innen in Deutschland, in Europa und Weltweit.

  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Vorstand und die Kassenprüfer/innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf

    können Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

     

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Parteien, Verbände, Gruppen und Organisationen werden.

  2. Neben den Mitgliedern gibt es Fördermitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gemäß § 2 fördern. Diesen Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu. Ihre Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

     

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.

  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

     

§6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten und umfasst alle Mitglieder des Vereins. 

  2. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online- oder Hybrid- Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen.

  3. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Delegierte der in §4 genannten nichtnatürlichen

    Personen können nicht gleichzeitig als einfache Mitglieder abstimmen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Mitteilung der

    Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzuberufen.

  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf

    schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit,

    Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins an der Versammlung teilnehmen.

  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer/innen und beschließt den Ausschluss von Mitgliedern sowie bei Bedarf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG für Vereinsämter.

  9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer/innen.

  10. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes während der laufenden

    Amtsperiode abzuwählen.

  11. Die Mitgliederversammlung ist in allen Fragen das oberste Beschlussorgan.

  12. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und von

    einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

     

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, ihrer/m bzw. seiner/m Stellvertretenden sowie einem/r bis fünf Beigeordneten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  2. Der Vorstand darf nicht mehrheitlich aus Vertretern/innen von einer der in §4 genannten nichtnatürlichen Personen bestehen.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  5. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher

    Mehrheit gefasst.

  6. Der Vorstand vertritt den Verein iSd § 26 BGB. Zwei von seinen Mitgliedern gemeinsam sind

    vertretungsberechtigt.

  7. Im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Vereins kann der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigen,

    mit denen im Einzelfall Eigenmittel bis zu einer Höhe von Euro 15.000 gebunden werden.

     

§9 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann durch Wahl von Personen des öffentlichen Lebens einen Beirat zur Förderung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des Vereins ins Leben rufen.

  2. Die Mitglieder des Beirats werden mit der absoluten Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gewählt.

 

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung. Über den Empfänger des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.